LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2013
18 Sa 1165/12
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2835/11

Sozialkassenverfahren; Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbeachteiligung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 1165/12

DRsp Nr. 2013/13894

Sozialkassenverfahren; Insolvenzanfechtung wegen Gläubigerbeachteiligung

1. Gem. § 133 Abs. 1 InsO wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte, wobei es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt.2. Allein die Zahl der Vollstreckungsbescheide über Beiträge zum Sozialkassenverfahren lässt indessen keinen sicheren Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO zu.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2012 - 9 Ca 2835/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Insolvenzverwalter macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung geltend.