BAG - Urteil vom 31.07.2002
10 AZR 275/01
Normen:
InsO §§ 21 22 38 53 55 123 124 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 102, 82
DB 2002, 2655
DZWIR 2003, 107
KTS 2003, 324
MDR 2003, 175
NJW 2003, 989
NZA 2002, 1332
ZIP 2002, 2051
ZInsO 2002, 998
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1467/00
ArbG Köln, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5308/00

Sozialplan; Insolvenzrecht - Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan: Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen?, Feststellungsinteresse

BAG, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 275/01

DRsp Nr. 2002/15859

Sozialplan; Insolvenzrecht - Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan: Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen?, Feststellungsinteresse

»Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind Insolvenzforderungen iSv. § 38 InsO, falls der Abschluß nicht durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis iSv. § 55 Abs. 2 InsO erfolgte.« Orientierungssätze: 1. Vor Insolvenzeröffnung aufgestellte Sozialpläne begründen, wenn sie nicht von einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis abgeschlossen sind, keine Masseverbindlichkeiten iSv. §§ 53, 55 InsO. 2. Daß der Insolvenzverwalter von seinem Widerrufsrecht gem. § 124 Abs. 1 InsO keinen Gebrauch macht, steht einer Handlung des Insolvenzverwalters iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gleich.

Normenkette:

InsO §§ 21 22 38 53 55 123 124 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Rang einer Sozialplanforderung im Insolvenzverfahren.