I. Die Schuldnerin hat am 16. November 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. In einem früheren Insolvenzverfahren (3a IK 254/03) wurde der Schuldnerin durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 23. September 2005 die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil sie am 28. Dezember 2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik "Vorschulden/Kredite" keinen Eintrag vorgenommen hatte, obwohl tatsächlich Verbindlichkeiten bestanden.
Amtsgericht und Landgericht haben den Stundungsantrag abgelehnt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO statthafte, wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begründet.
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