BGH - Beschluß vom 21.02.2008
IX ZB 52/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 610
DZWIR 2008, 218
MDR 2008, 646
NZI 2008, 318
Rpfleger 2008, 386
WM 2008, 744
ZInsO 2008, 319
ZVI 2008, 179
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 36/07
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IK 436/06

Sperrwirkung der Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 52/07

DRsp Nr. 2008/5980

Sperrwirkung der Versagung der Ankündigung der Restschuldbefreiung

»Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.«

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin hat am 16. November 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. In einem früheren Insolvenzverfahren (3a IK 254/03) wurde der Schuldnerin durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 23. September 2005 die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil sie am 28. Dezember 2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik "Vorschulden/Kredite" keinen Eintrag vorgenommen hatte, obwohl tatsächlich Verbindlichkeiten bestanden.

Amtsgericht und Landgericht haben den Stundungsantrag abgelehnt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO statthafte, wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begründet.