OLG Hamm - Urteil vom 07.05.2007
13 U 12/07
Normen:
InsO § 93 ; HGB § 128 ; BGB § 1812 ; BGB § 1813 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld - 1 O 296/06 LG Bielefeld - 20.12.2006,

Sperrwirkung von § 93 InsO - Unwirksame Überweisung ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §§ 1812, 1813 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 13 U 12/07

DRsp Nr. 2008/5793

Sperrwirkung von § 93 InsO - Unwirksame Überweisung ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach §§ 1812, 1813 BGB

1. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus akzessorischer Gesellschafterhaftung gemäß § 128 HGB analog steht während der Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gemäß § 93 InsO ausschließlich dem Insolvenzverwalter zu. Eine von den Gläubigern unmittelbar erhobene Klage ist wegen der Sperrwirkung des § 93 InsO unzulässig. Nicht von der Sperrwirkung des § 93 InsO erfasst werden jedoch Ansprüche gegen Gesellschafter aus einem von der gesetzlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung unabhängigen Rechtsgrund. 2. Bei Vornahme einer Auszahlung an den Betreuer ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1812, 1813 BGB, wird die Bank gegenüber dem Betreuten nicht frei. Das gilt auch, wenn die Belastung des Kontos aufgrund eines gefälschten Schecks oder Überweisungsauftrags erfolgt ist. Der Betreute kann daher keinen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer geltend machen, weil dieser pflichtwidrig Blankoschecks ausgestellt hat, da ihm kein Schaden entstanden ist..

Normenkette:

InsO § 93 ; HGB § 128 ; BGB § 1812 ; BGB § 1813 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1.