BGH - Beschluss vom 06.06.2012
IV ZA 23/11
Normen:
InsO § 47;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 235/09
LG Kleve, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 187/10

Stärkung der Rechtsposition eines Arbeitnehmers durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen IV ZA 23/11

DRsp Nr. 2012/15419

Stärkung der Rechtsposition eines Arbeitnehmers durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 47;

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

II.

1.