BSG - Urteil vom 18.03.2004
B 11 AL 53/03 R
Normen:
SGB III § 185 Abs. 1 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 180/02
SG Hannover, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 1047/99

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage auf Zahlung von Insolvenzgeld

BSG, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen B 11 AL 53/03 R

DRsp Nr. 2004/11636

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage auf Zahlung von Insolvenzgeld

Eine nicht zugelassenen Berufung ist nicht statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand, der sich bei einer Klage auf Zahlung von Insolvenzgeld nach dem Nettoentgelt bemisst, unter 500 Euro liegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 185 Abs. 1 ; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Insolvenzgeldes (Insg).

Die Klägerin war bei einer GmbH als Angestellte beschäftigt. Sie hatte einen tarifvertraglichen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 2.447,78 DM, das nach einer Betriebsvereinbarung spätestens zum 30. Juni des Jahres für Gehaltsempfänger ausgezahlt werden sollte. Im Jahr 1999 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin das Juni-Gehalt ohne zusätzliches Urlaubsgeld. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 1999 erfolgten keine weiteren Gehaltszahlungen. Der Insolvenzverwalter bescheinigte für den Monat August 1999 einen offenen Gehaltsanspruch von 5.453,26 DM. In diesem Gehaltsanspruch waren auch 3/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 611,95 DM brutto enthalten. Die Beklagte zahlte auf dieser Grundlage Insg ebenfalls in Höhe von 3/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes.