I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Insolvenzgeldes (Insg).
Die Klägerin war bei einer GmbH als Angestellte beschäftigt. Sie hatte einen tarifvertraglichen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 2.447,78 DM, das nach einer Betriebsvereinbarung spätestens zum 30. Juni des Jahres für Gehaltsempfänger ausgezahlt werden sollte. Im Jahr 1999 zahlte der Arbeitgeber der Klägerin das Juni-Gehalt ohne zusätzliches Urlaubsgeld. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. September 1999 erfolgten keine weiteren Gehaltszahlungen. Der Insolvenzverwalter bescheinigte für den Monat August 1999 einen offenen Gehaltsanspruch von 5.453,26 DM. In diesem Gehaltsanspruch waren auch 3/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 611,95 DM brutto enthalten. Die Beklagte zahlte auf dieser Grundlage Insg ebenfalls in Höhe von 3/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes.
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