BGH - Beschluß vom 11.09.2003
IX ZB 157/03
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 306 Abs. 1 S. 3 ;

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens

BGH, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 157/03

DRsp Nr. 2003/12168

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens

Die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gem.§ 306 Abs. 1 S. 3 InsO ist gem.§ 6 Abs. 1 InsO nicht anfechtbar.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 § 306 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach der eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 2003 1924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.