Das Rechtsmittel hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Nach der eindeutigen, verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG NJW 2003 1924) Gesetzeslage ist die Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Es stellen sich weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 574 Abs. 2 ZPO.
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