Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.
Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
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