BGH - Beschluß vom 29.04.2004
IX ZB 168/03
Normen:
InsO § 6 § 7 ; ZPO § 157 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 456
ZVI 2004, 476
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten

BGH, Beschluß vom 29.04.2004 - Aktenzeichen IX ZB 168/03

DRsp Nr. 2004/10828

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung betreffend den Ausschluss eines Verfahrensbevollmächtigten im Insolvenzverfahren ist nicht statthaft, da in der Insolvenzordnung hiergegen ein Rechtsmittel nicht vorgesehen ist und die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO voraussetzt, dass eine sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO, die wiederum in der Insolvenzordnung vorgesehen sein muß, vorausgegangen ist.

Normenkette:

InsO § 6 § 7 ; ZPO § 157 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt, durch welche der weitere Beteiligte, der durch die Bezirksregierung Düsseldorf als geeignete Stelle für die Verbraucherinsolvenzberatung gemäß § 305 InsO anerkannt ist, von der Teilnahme an dem weiteren Verfahren ausgeschlossen wurde.

Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).