BGH - Beschluß vom 04.07.2002
IX ZB 23/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 04.07.2002 - Aktenzeichen IX ZB 23/02

DRsp Nr. 2002/10180

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Eine Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unzulässig.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).