Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 2017 und auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Sache ist durch Senatsbeschluss vom 19. September 2017 abschließend entschieden worden. Da die angegriffene Entscheidung nach dem 27. Oktober 2011 erlassen wurde, findet eine Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statt (Art. 103 f EGInsO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 -
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