Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist hat es zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist.
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