BGH - Beschluss vom 02.06.2005
IX ZB 59/05
Normen:
InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 59/05

DRsp Nr. 2005/9765

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Eine Rechtsbeschwerde ist nur dann gem. § 7 InsO statthaft, wenn ihr eine sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist, vorausgegangen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Fragen zivilrechtlicher Art zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht werden (hier: Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages).

Normenkette:

InsO § 7 ; ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erhobene sofortige Beschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist hat es zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist.