Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde nicht durch § 7 InsO eröffnet. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 setzt voraus, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § Abs. gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts eröffnet war (BGHZ 158, 212, 214; Beschl. v. 29. April 2004 - , NZI 2004, ; ständige Rechtsprechung). Dies ist bei Entscheidungen, die im zivilrechtlichen Klageverfahren über ein Prozesskostenhilfegesuch ergehen, auch dann nicht der Fall, wenn der Klage eine Insolvenzanfechtung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 7. Juli 2005 - , n.v.).
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