BGH - Beschluss vom 16.07.2012
IX ZA 20/12
Normen:
InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 810 IN 950/09
LG Frankfurt/Main, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 505/11

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvezverfahren

BGH, Beschluss vom 16.07.2012 - Aktenzeichen IX ZA 20/12

DRsp Nr. 2012/17004

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvezverfahren

Nach Aufhebung des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur noch statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist.