BGH - Beschluß vom 13.01.2004
IX ZB 272/03
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 ;
Vorinstanzen:
LG München I,

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung eines Richters am Amtsgericht im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 13.01.2004 - Aktenzeichen IX ZB 272/03

DRsp Nr. 2004/2730

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung eines Richters am Amtsgericht im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren kann eine Rechtsbeschwerde im Ablehnungsverfahren gegen einen Richter am Amtsgericht nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat.

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestützt werden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivilprozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5).