BGH - Beschluß vom 23.06.2005
IX ZB 397/02
Normen:
InsO § 305 Abs. 3 S. 2 § 6 Abs. 1 § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 24.07.2002

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte als zurückgenommen

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 397/02

DRsp Nr. 2005/11389

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte als zurückgenommen

Gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte gem. § 305 Abs. 3 S.2 InsO als zurückgenommen, ist die sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Das gilt auch gegenüber der Aufforderung des Insolvenzgerichts, zur Vervollständigung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Anlage 7a der amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 3 S. 2 § 6 Abs. 1 § 7 ;

Gründe: