Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte als zurückgenommen
BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZB 397/02
DRsp Nr. 2005/11389
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte als zurückgenommen
Gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte gem. § 305 Abs. 3 S.2 InsO als zurückgenommen, ist die sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Das gilt auch gegenüber der Aufforderung des Insolvenzgerichts, zur Vervollständigung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Anlage 7a der amtlichen Vordrucke zu verwenden.