Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom 1. März 2002 ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des Landgerichts schon deshalb nicht wirksam angefochten worden, weil die Telekopie keine Unterschrift wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO).
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|