BGH - Beschluß vom 11.04.2002
IX ZB 67/02
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 12.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 131/01

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 11.04.2002 - Aktenzeichen IX ZB 67/02

DRsp Nr. 2002/7020

Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

Die Insolvenzordnung sieht wegen Zwischenentscheidungen im Insolvenzverfahren (hier: fehlende Veröffentlichung eines Berichtigungsbeschlusses und Einsetzung eines ungeeigneten Treuhänders) keine sofortige Beschwerde vor.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 ;

Gründe:

Durch die Rechtsmittelschrift (Telefax) des Schuldners vom 1. März 2002 ist der beschwerdeverwerfende Beschluß des Landgerichts schon deshalb nicht wirksam angefochten worden, weil die Telekopie keine Unterschrift wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO).

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat nicht die nach § 114 ZPO für die Gewährung notwendige Aussicht auf Erfolg.