BGH - Beschluss vom 26.01.2012
IX ZA 96/11
Normen:
EGInsO Art. 103f; InsO § 4; InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8391 IK 983/11
LG Nürnberg, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 6023/11

Statthaftigkeit einer beim BGH eingelegten Rechtsbeschwerde gegen den verwerfenden Beschluss eines Landgerichts wegen vorheriger Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Amtsgericht

BGH, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen IX ZA 96/11

DRsp Nr. 2012/3121

Statthaftigkeit einer beim BGH eingelegten Rechtsbeschwerde gegen den verwerfenden Beschluss eines Landgerichts wegen vorheriger Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Amtsgericht

Gegen die insolvenzgerichtliche Anordnung der Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 S. 3 InsO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen grundsätzlich nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gegen die insolvenzgerichtliche Anordnung der Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 S. 3 InsO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen grundsätzlich nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht.

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. August 2011 wird abgelehnt.

Normenkette:

EGInsO Art. 103f; InsO § 4; InsO § 6; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1;

Gründe

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht gewährt werden, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).