BGH - Beschluss vom 24.09.2012
IX ZA 23/12
Normen:
InsO § 4; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 367/10
LG Hildesheim, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 181/12

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 24.09.2012 - Aktenzeichen IX ZA 23/12

DRsp Nr. 2012/19961

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

1. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f S. 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juli 2012 und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 4; ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt statthaft.