BGH - Beschluss vom 10.05.2012
IX ZB 296/11
Normen:
InsO § 7 a. F.;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1185
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 94 IE 1/11
LG Kiel, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 138/11

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO a. F. gegen die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen IX ZB 296/11

DRsp Nr. 2012/10568

Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO a. F. gegen die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Art. 103f S. 1 EGInsO ist dahingehend auszulegen, dass § 7 InsO a.F. weiter anzuwenden ist, wenn die mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. Oktober 2011 sowie der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.001 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7 a. F.;

Gründe

I.