FG Hessen - Urteil vom 15.07.2003
13 K 421/03
Normen:
StBerG § 48 Abs. 2 ; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1421
EFG 2004, 1012

Steuerberater; Wiederbestellung; Steuerhinterziehung; Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; Schulden; Restschuldbefreiung; Insolvenzverfahren - Wiederbestellung zum Steuerberater im laufenden Insolvenzverfahren

FG Hessen, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 13 K 421/03

DRsp Nr. 2004/4003

Steuerberater; Wiederbestellung; Steuerhinterziehung; Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse; Schulden; Restschuldbefreiung; Insolvenzverfahren - Wiederbestellung zum Steuerberater im laufenden Insolvenzverfahren

Eine mögliche Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren hat bei Überschuldung eines Steuerberaters keine Auswirkung auf die Beurteilung der "geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse"

Normenkette:

StBerG § 48 Abs. 2 ; StBerG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde 1974 zum Steuerbevollmächtigten und 1988 zum Steuerberater bestellt. Am 15. April 1987 verurteilte das Amtsgericht D. den Kläger rechtskräftig wegen einer am 13.2.1987 begangenen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200,-- DM. Der Kläger hatte gegenüber den Finanzbehörden für einen Mandanten steuermindernde betriebliche Verluste geltend gemacht, die tatsächlich nicht vorhanden waren. Darüber-hinaus verurteilte das Landgericht D. den Kläger mit Urteil vom