OLG Karlsruhe - Urteil vom 27.10.2011
9 U 27/11
Normen:
ZPO § 3; InsO § 181;
Fundstellen:
BB 2012, 1550
NZI 2012, 715
ZInsO 2012, 1229
Vorinstanzen:
LG Konstanz - 5 O 392/08 B14.1.2011,

Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 9 U 27/11

DRsp Nr. 2012/10951

Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO

1. Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 181 InsO ist allein die Forderung, die in der Anmeldung zur Tabelle nach Grund, Höhe und Rang festgelegt worden ist. 2. Der Streitgegenstand eines Rückforderungsanspruchs gegen die Bank hinsichtlich aller auf ein Darlehen erbrachter Leistungen, der auf Einwendungen gemäß § 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG gestützt wird, ist ein anderer als der von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fondsbeteiligung, sei es gegen den Fonds oder die Fondsinitiatoren, sei es gegen die Bank. Solche Schadensersatzansprüche müssen daher selbständig in einer Forderungsanmeldung geltend gemacht werden.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2011 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 3; InsO § 181;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer darlehensfinanzierten Beteiligung an einem Immobilienfonds.