OLG Hamm - Beschluss vom 04.05.2016
32 SA 16/16
Normen:
ZPO § 3 I Nr. 6, 281; ZPO § 36 I Nr. 6, 281;
Fundstellen:
ZIP 2016, 2429
ZInsO 2016, 2222

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Beruhens einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung auf einer unerlaubten Handlung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 32 SA 16/16

DRsp Nr. 2016/10092

Streitwert einer Klage auf Feststellung des Beruhens einer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung auf einer unerlaubten Handlung

Für die Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren angemeldete Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, ist für die Bemessung des Streitwerts auf die Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abzustellen. Wenn die Vollstreckungsaussichten anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht als günstig anzusehen sind, können deutliche Abschläge vom Nominalwert der Forderung gerechtfertigt sein. Legt ein Gericht diese Grundsätze seiner Streitwertbemessung zugrunde, kann ein hieraus resultierender Verweisungsbeschluss auch bei einem - in der konkreten Streitsache - zu hoch angesetzten Abschlag von 90 % des Nominalwerts der Forderung noch verbindlich sein.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht J.

Normenkette:

ZPO § 3 I Nr. 6, 281; ZPO § 36 I Nr. 6, 281;

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt die Feststellung, dass die zur Tabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 27.776,18 € auch aus dem Rechtsgrund der unerlaubten