LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.07.2015
3 Ta 131/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 660
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2208 b/14

Streitwert für Insolvenzfeststellungsklage nach Maßgabe einer ermessensfehlerfreien Schätzung der auf die Forderung entfallenden Quote

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen 3 Ta 131/15

DRsp Nr. 2015/18392

Streitwert für Insolvenzfeststellungsklage nach Maßgabe einer ermessensfehlerfreien Schätzung der auf die Forderung entfallenden Quote

1. Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist; damit ist für die Streitwertfestsetzung das Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung maßgeblich. 2. Das Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung ist nicht identisch mit dem Nominalbetrag der angemeldeten Forderung sondern betrifft lediglich den Betrag, der nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse auf seine Forderung als Quote entfällt; maßgeblich ist daher die voraussichtliche Quote zum Zeitpunkt der Feststellungsklage. 3. Ist das Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse und damit die voraussichtliche Quote zum Zeitpunkt der Feststellungsklage noch nicht abzuschätzen, hat das Gericht sie zu schätzen; dabei hat es alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und erforderlichenfalls eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen.