I.
Die Beschwerdeführer erstreben die Heraufsetzung des erstinstanzlich auf 20.238,00 EUR festgesetzten Streitwerts auf 33.327,07 EUR.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten u. a. wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eine Forderung über 26.170,07 EUR. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 19. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete diese Forderung mit dem Bemerken zur Insolvenztabelle an, daß ihr eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gem. § 266a StGB zugrunde liege. Die Forderung wurde der Höhe nach festgestellt. Gegen den Zusatz erhob der Beklagte Widerspruch.
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