OLG Hamm - Beschluss vom 08.08.2006
27 W 41/06
Normen:
ZPO § 3 ; InsO § 201 § 302 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2007, 249
OLGReport-Hamm 2007, 229
ZInsO 2007, 215
ZVI 2007, 208

Streitwert für Klage auf Feststellung des Beruhens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung

OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 27 W 41/06

DRsp Nr. 2007/4816

Streitwert für Klage auf Feststellung des Beruhens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung

»Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; InsO § 201 § 302 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführer erstreben die Heraufsetzung des erstinstanzlich auf 20.238,00 EUR festgesetzten Streitwerts auf 33.327,07 EUR.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten u. a. wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung eine Forderung über 26.170,07 EUR. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 19. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete diese Forderung mit dem Bemerken zur Insolvenztabelle an, daß ihr eine vorsätzlich unerlaubte Handlung gem. § 266a StGB zugrunde liege. Die Forderung wurde der Höhe nach festgestellt. Gegen den Zusatz erhob der Beklagte Widerspruch.