BGH - Beschluß vom 28.01.2002
II ZB 23/01
Normen:
ZPO § 511a ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;
Fundstellen:
KTS 2003, 233
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle

BGH, Beschluß vom 28.01.2002 - Aktenzeichen II ZB 23/01

DRsp Nr. 2002/4107

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle

Im Falle einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle bemessen sich Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Konkursquote.

Normenkette:

ZPO § 511a ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ;

Gründe:

I. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August 1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mitgesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursverwalters, eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfändet hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abgesichert, aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.