OLG Dresden - Beschluss vom 23.01.2006
13 W 1185/05
Normen:
GKG § 15 § 46 ; ZPO § 240 ; InsO § 180 Abs. 2 § 182 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2007, 760
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 784/01

Streitwertberechnung bei Fortführung eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits gegen Insolvenzverwalter

OLG Dresden, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 13 W 1185/05

DRsp Nr. 2007/13179

Streitwertberechnung bei Fortführung eines wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits gegen Insolvenzverwalter

»Wird ein wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochener Rechtsstreit vom klagenden Gläubiger aufgenommen und gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter oder Insolvenzgläubiger fortgeführt, bestimmt sich ausschließlich für den Zeitraum ab der Aufnahme der Streitwert nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die streitgegenständliche Forderung zu erwarten ist; im Übrigen bleibt deren Nennwert maßgeblich.«

Normenkette:

GKG § 15 § 46 ; ZPO § 240 ; InsO § 180 Abs. 2 § 182 ;

Entscheidungsgründe:

Mit seiner gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 2, § 66 Abs. 5, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG zulässigen Beschwerde wendet sich der zuletzt verklagte Insolvenzverwalter vergeblich dagegen, dass das Landgericht den Streitwert für die Zeit bis zur Aufnahme des zwischenzeitlich gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits nach dem Nennwert der Klageforderung und lediglich für die Zeit danach mangels einer zu erwartenden Quote nach der niedrigsten Gebührenstufe festgesetzt hat.