Mit seiner gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 63 Abs. 3 Satz 2, § 66 Abs. 5, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG zulässigen Beschwerde wendet sich der zuletzt verklagte Insolvenzverwalter vergeblich dagegen, dass das Landgericht den Streitwert für die Zeit bis zur Aufnahme des zwischenzeitlich gem. § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits nach dem Nennwert der Klageforderung und lediglich für die Zeit danach mangels einer zu erwartenden Quote nach der niedrigsten Gebührenstufe festgesetzt hat.
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