BGH - Beschluss vom 12.02.2009
IX ZB 158/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2009, 336
MDR 2009, 651
NZI 2009, 327
Rpfleger 2009, 341
WM 2009, 714
ZInsO 2009, 684
ZVI 2009, 167
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 95/07
AG Halle, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 1033/03

Stützung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe; Versagung der Restschuldbefreiung bei Auswirkung der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene Insolvenzverfahren des Schuldners

BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen IX ZB 158/08

DRsp Nr. 2009/5879

Stützung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe; Versagung der Restschuldbefreiung bei Auswirkung der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf das eigene Insolvenzverfahren des Schuldners

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1;

Gründe:

I.