BGH - Beschluß vom 23.07.2004
IX ZA 9/04
Normen:
EGInsO Art. 103a ; InsO § 4a ;
Fundstellen:
NZI 2004, 635
ZVI 2004, 753
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 19.04.2004

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 23.07.2004 - Aktenzeichen IX ZA 9/04

DRsp Nr. 2004/12981

Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

Die Möglichkeit der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO findet nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die bis zum 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden waren.

Normenkette:

EGInsO Art. 103a ; InsO § 4a ;

Gründe:

I. Der Schuldner, dessen Insolvenzverfahren am 27. Februar 2001 eröffnet worden ist, hat mit Schreiben vom 11. März 2004 beantragt, ihm die vom Treuhänder angeforderte Mindestvergütung für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode in Höhe von 100 EURO zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer nach § 4a InsO zu stunden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts und das Landgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 hat der Schuldner gegen die Entscheidung des Landgerichts "Rechtsbeschwerde" eingelegt und zugleich Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beantragt.

II. Der Senat legt die Eingabe des Schuldners als Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Göttingen vom 19. April 2004 aus. Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO).