BGH - Beschluß vom 29.09.2005
IX ZB 296/03
Normen:
ZPO § 114 ; InsO § 4a ;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 79/02
AG Bochum, vom 11.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 88 IK 54/02

Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzeröffnungsverfahren

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen IX ZB 296/03

DRsp Nr. 2005/19019

Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzeröffnungsverfahren

Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten kann durch das Insolvenzgericht nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau unzureichende Angaben gemacht und keine Belege vorgelegt, wenn das Insolvenzgericht Darlegungsmängel nicht konkret bezeichnet und ihm nicht aufgegeben hat, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Der Stundungsantrag darf erst zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner dieser Aufforderung nicht nachkommt und die ihm gegebenen Hinweise unbeachtet lässt.

Normenkette:

ZPO § 114 ; InsO § 4a ;

Gründe: