Massenentlassungen i.S.d. § 17 KSchG setzen zunächst die Beendigung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen voraus. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (BAG, Urt. v. 13.06.2019 – 6 AZR 459/18, NZA 2019, 1638; EuGH, Urt. v. 11.11.2020 –
Ausgelöst werden die in §§ 17 – 21 KSchG normierten Pflichten bei Massenentlassungen, wenn
innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden. Wenn für die Kündigung noch ein weiteres behördliches Verfahren durchgeführt werden muss – das sind insbesondere Schwangere, Arbeitnehmer/innen in Mutterschutz oder Elternzeit und Schwerbehinderte – gilt der 30-Tagezeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde innerhalb dieses Zeitraums erfolgt (BAG, Urt. v. 26.01.2017 – 6 AZR 442/16, NZA 2017, 577). Bei der Bestimmung der Gesamtzahl der Beschäftigten kommt es auf die Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht an. Auch Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte sind mitzuzählen. Nach Meinung des EuGH sind daneben etwaige Geschäftsführer trotz ihrer Organstellung zu berücksichtigen, sofern sie keine Geschäftsanteile halten und den Weisungen der Gesellschafter unterliegen, plausibler erscheint demgegenüber die Position, auch Praktikanten in den Kreis der durch § 17 KSchG geschützten Personen einzubeziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2015 – C-229/14).
Im Übrigen ist § 17 KSchG auch bei anderen durch den Arbeitgeber veranlassten Arten der Beendigung von Arbeitsverhältnissen anzuwenden, beispielsweise durch Aufhebungsverträge; nicht mitgerechnet werden auslaufende befristete Arbeitsverhältnisse und Kündigungen, die wegen arbeitnehmerseitiger Vertragspflichtverletzungen erklärt werden.
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