LAG Hamm - Urteil vom 23.01.2008
2 Sa 1333/07
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; InsO § 38 ; MTV (Bekleidungsindustrie) § 25 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1159
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 2 Ca 1696/06 - 13.06.2007,

Tarifliche Ausschlussfrist in der Insolvenz - unbegründete Rückforderung einer irrtümlich als Masseforderung ausgezahlten Abfindung

LAG Hamm, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1333/07

DRsp Nr. 2008/14375

Tarifliche Ausschlussfrist in der Insolvenz - unbegründete Rückforderung einer irrtümlich als Masseforderung ausgezahlten Abfindung

»Die Rückforderung einer vom Insolvenzverwalter irrtümlich als Masseforderung ausgezahlten Abfindung aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen Sozialplans unterliegt den tariflichen Verfallfristen.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; InsO § 38 ; MTV (Bekleidungsindustrie) § 25 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung einer seiner Meinung nach irrtümlich als Masseforderung ausgezahlten Sozialplanabfindung.

Die Beklagte war Arbeitnehmerin der in L2 ansässigen Firma F1 B1 GmbH & Co. KG, über deren Vermögen am 01.11.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Das am 01.10.1973 begonnene Arbeitsverhältnis endete am 30.06.2000.

Noch vor der Insolvenzantragstellung vereinbarten der Betriebsrat und die Insolvenzschuldnerin am 31.05.2000 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Die Auszahlung der Abfindung sollte in zwei Raten erfolgen. Im September 2000 erhielt die Beklagte im Rahmen der ersten Rate einen Teilbetrag von 2.667,12 DM. Nach Auffassung des Klägers handelt es sich dabei um eine Abschlagszahlung auf die Abfindung.