BGH - Beschluss vom 06.07.2017
IX ZR 3/15
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 130; InsO § 133 Abs. 1; EnWG § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 516/13
OLG Hamm, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 58/14

Tatrichterliche Würdigung der subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung; Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen IX ZR 3/15

DRsp Nr. 2017/9418

Tatrichterliche Würdigung der subjektiven Voraussetzungen der Deckungsanfechtung und Vorsatzanfechtung; Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.701,47 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; InsO § 130; InsO § 133 Abs. 1; EnWG § 20 Abs. 1;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).