BGH - Urteil vom 31.03.2003
II ZR 150/02
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1143
BGHReport 2003, 671
DB 2003, 1213
DStR 2003, 1133
GmbHR 2003, 664
KTS 2003, 502
MDR 2003, 818
NJ 2003, 481
NJW 2003, 2316
NZG 2003, 582
ZIP 2003, 1005
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Tilgung von Verbindlichkeiten der insolvenzreifen GmbH aus zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mitteln

BGH, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen II ZR 150/02

DRsp Nr. 2003/7387

Tilgung von Verbindlichkeiten der insolvenzreifen GmbH aus zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mitteln

»Der Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Pflicht, das Gesellschaftsvermögen zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller künftigen Insolvenzgläubiger zusammenzuhalten, auch dann, wenn er bei Insolvenzreife der Gesellschaft Mittel von einem Dritten zu dem Zweck erhält, eine bestimmte Schuld zu tilgen, und kurze Zeit später dementsprechend die Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger bewirkt.«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 15. September 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Beteiligungsgesellschaft mbH. Die Beklagten waren Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Gegenstand des Unternehmens war der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Bau K. W. GmbH (Bau KW GmbH) und die Gründung gleichartiger Unternehmen. Die Bau KW GmbH befindet sich seit dem 11. Juni 1999 in der Insolvenz.