OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2013
4 U 208/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814; BGB § 818; InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2013, 943
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 37/12

Tilgungswirkung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Leistung des Insolvenzschuldners

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 4 U 208/12

DRsp Nr. 2013/6539

Tilgungswirkung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkten Leistung des Insolvenzschuldners

Wenn der Schuldner, nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, seine Bank anweist, zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber einem seiner Gläubiger Geld zu übermitteln (durch Überweisungsauftrag, Scheck, Wechsel etc.), so kann diese Zahlung den Insolvenzschuldner nicht mehr von seiner Verbindlichkeit befreien. Auch wenn der Gläubiger sich in schuldloser Unkenntnis des Insolvenzverfahrens befindet, erzeugt die Zahlung des Schuldners keine Tilgungswirkung, selbst wenn der Gläubiger den Geldfluss noch als Leistung des Schuldners verstehen darf.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.08.2012 - Az. 2-18 O 037/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.508,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.