Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.08.2012 - Az. 2-18 O 037/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.508,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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