FG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2003
6 K 130/02 F
Normen:
AO § 125 ; AO § 251 Abs. 3 ; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 348 Nr. 1 ; InsO § 179 Abs. 1 ; InsO § 179 Abs. 2 ; InsO § 180 Abs. 2 ; InsO § 185 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 167

Titel; Steuerfestsetzung; Einspruchsverfahren; Insolvenzeröffnung; Nichtigkeit; Offenkundiger Fehler - Nichtigkeit eines als Einspruchsentscheidung bezeichneten (Insovenz-)Feststellungsbescheides

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 6 K 130/02 F

DRsp Nr. 2003/15316

Titel; Steuerfestsetzung; Einspruchsverfahren; Insolvenzeröffnung; Nichtigkeit; Offenkundiger Fehler - Nichtigkeit eines als "Einspruchsentscheidung" bezeichneten (Insovenz-)Feststellungsbescheides

1. Wird das Einspruchsverfahren gegen eine Steuerfestsetzung durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen, kann ein in Gestalt einer Einspruchsentscheidung ergehender Insolvenzfeststellungsbescheid die das Einspruchsverfahren abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht ersetzen. 2. Eine derartige Einspruchsentscheidung leidet mangels einer auf die anhängigen Einsprüche bezogenen Entscheidungsformel an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, der zu ihrer Nichtigkeit führt.

Normenkette:

AO § 125 ; AO § 251 Abs. 3 ; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 348 Nr. 1 ; InsO § 179 Abs. 1 ; InsO § 179 Abs. 2 ; InsO § 180 Abs. 2 ; InsO § 185 ;

Tatbestand: