BFH - Beschluss vom 08.09.2009
II B 62/09
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 34 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 67
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 3964/08

Übergang der Kraftfahrzeugsteuerpflicht auf den Insolvenzverwalter

BFH, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen II B 62/09

DRsp Nr. 2009/25861

Übergang der Kraftfahrzeugsteuerpflicht auf den Insolvenzverwalter

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 34 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Insolvenzverwalter des Schuldners P, über dessen Vermögen gemäß Beschluss des Amtsgerichts X vom 4. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war auf P ein Kfz zugelassen. Für dieses Kfz setzte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 11. August 2008 gegen den Antragsteller Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 4. Juli bis 6. September 2008 auf 37 EUR und für die Zeit ab 7. September 2008 in Höhe von jährlich 211 EUR fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Über die hiergegen gerichtete Klage, die bei dem Finanzgericht (FG) anhängig ist, hat das FG noch nicht entschieden.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids, mit dem P geltend machte, das Fahrzeug stehe im Eigentum seiner Tochter, lehnte das FA ab. Das daraufhin angerufene FG gab dem Aussetzungsbegehren mit Beschluss vom 30. März 2009 (13 V 3964/08 Kfz) statt.