BFH - Beschluss vom 08.09.2009
II B 63/09
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AO § 34 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 68
ZIP 2010, 1188
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 3933/08

Übergang der Kraftfahrzeugsteuerpflicht auf den Insolvenzverwalter

BFH, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen II B 63/09

DRsp Nr. 2009/25862

Übergang der Kraftfahrzeugsteuerpflicht auf den Insolvenzverwalter

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AO § 34 Abs. 3; InsO § 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Treuhänder i.S. des § 313 der Insolvenzordnung (InsO) der Schuldnerin G, über deren Vermögen gemäß Beschluss des Amtsgerichts X vom 24. Juni 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war auf G ein Kfz zugelassen. Für dieses Kfz setzte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 4. August 2008 gegen den Antragsteller Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 17. Juli 2008 bis 16. Juli 2009 in Höhe von jährlich 196 EUR fest. Mit dem Einspruch machte der Antragsteller geltend, G sei unselbständig tätig und benötige das Fahrzeug zur Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit. Das Fahrzeug sei gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) unpfändbar und gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Über die hiergegen gerichtete Klage, die bei dem Finanzgericht (FG) anhängig ist, hat das FG noch nicht entschieden.

Den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids lehnte das FA ab. Das daraufhin angerufene FG gab dem Aussetzungsbegehren mit Beschluss vom 26. März 2009 (13 V 3933/08) statt.