BGH - Beschluss vom 13.09.2012
IX ZB 109/11
Normen:
InsVV § 3; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 233/10
AG Dessau, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IN 531/06

Überprüfbarkeit einer Entscheidung über die Zuerkennung oder Ablehnung von Zuschlägen und Abschlägen nach § 3 InsVV in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BGH, Beschluss vom 13.09.2012 - Aktenzeichen IX ZB 109/11

DRsp Nr. 2012/19287

Überprüfbarkeit einer Entscheidung über die Zuerkennung oder Ablehnung von Zuschlägen und Abschlägen nach § 3 InsVV in der Rechtsbeschwerdeinstanz

Die Frage, ob und welche Zu- oder Abschläge nach § 3 InsVV in welcher Höhe gerechtfertigt sind, hat der Tatrichter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde tragen die Beteiligten je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 183.920,99 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).