BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZB 118/08
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 63 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 3; InsVV § 2 Abs. 2; InsVV § 3;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1511
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 7/08
AG Leipzig, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 402 IN 358/07

Überprüfung der Insolvenzverwaltervergütung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 118/08

DRsp Nr. 2009/16072

Überprüfung der Insolvenzverwaltervergütung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

1. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge auf die Regelvergütung des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. 2. Eine Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem exakten Zeitaufwand ist dem System des § 63 Abs. 1 S. 3 InsO i.V.m. § 3 InsVV fremd.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.380 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 63 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 3; InsVV § 2 Abs. 2; InsVV § 3;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).