OLG Rostock - Beschluss vom 16.07.2003
3 W 56/03
Normen:
EGGVG §§ 23 ff ; HinterlO § 13 ; HinterlO § 16 ;

Überprüfung von Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle gem. §§ 23 EGGVG

OLG Rostock, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 3 W 56/03

DRsp Nr. 2004/13970

Überprüfung von Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle gem. §§ 23 EGGVG

»1. Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle unterliegen auch nach ihrer Durchführung der Überprüfung gem. §§ 23 EGGVG. 2. Eine Fristsetzung zur Klageerhebung gem. §§ 13, 16 HinterlO ist bei grundloser Verweigerung der Zustimmung zur Auszahlung nur eines von 13 Beteiligten nicht erforderlich. 3. Zum Kreis der Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens.«

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff ; HinterlO § 13 ; HinterlO § 16 ;

Tatbestand: