Überprüfung von Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle gem. §§ 23 EGGVG
OLG Rostock, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 3 W 56/03
DRsp Nr. 2004/13970
Überprüfung von Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle gem. §§ 23EGGVG
»1. Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle unterliegen auch nach ihrer Durchführung der Überprüfung gem. §§ 23EGGVG.2. Eine Fristsetzung zur Klageerhebung gem. §§ 13, 16HinterlO ist bei grundloser Verweigerung der Zustimmung zur Auszahlung nur eines von 13 Beteiligten nicht erforderlich.3. Zum Kreis der Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens.«