Autor: Lissner |
Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Insolvenzeröffnung sind in §§ 80, 81, 91 InsO geregelt. Zentrale Vorschrift ist § 80 Abs. 1 InsO, der den Entzug der Verfügungsbefugnis des Schuldners anordnet. Demgegenüber können die Regelungen der §§ 81 und 91 InsO als logische Folge dieser Verfügungsentziehung angesehen werden.
Der Schuldner verliert mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verfügen. Diese Wirkung ist in § 80 Abs. 1 InsO sachlich identisch mit dem früheren §
Verfügungen des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sind absolut unwirksam. Die Wirksamkeit eines Rechtserwerbs nach § 892 BGB oder § 878 BGB ist durch § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 91 InsO zugelassen (vgl. Teil 6/2.2).
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