Übersicht über die gesetzlichen Regelungen

Autor: Lissner

Vermögensrechtliche Wirkungen gegen den Schuldner

Die vermögensrechtlichen Wirkungen der Insolvenzeröffnung sind in §§ 80, 81, 91 InsO geregelt. Zentrale Vorschrift ist § 80 Abs. 1 InsO, der den Entzug der Verfügungsbefugnis des Schuldners anordnet. Demgegenüber können die Regelungen der §§ 81 und 91 InsO als logische Folge dieser Verfügungsentziehung angesehen werden.

§ 80 InsO, § 6 KO

Der Schuldner verliert mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verfügen. Diese Wirkung ist in § 80 Abs. 1 InsO sachlich identisch mit dem früheren § 6 KO festgelegt (vgl. Teil 6/2.1).

§§ 81, 91 InsO

Verfügungen des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sind absolut unwirksam. Die Wirksamkeit eines Rechtserwerbs nach § 892 BGB oder § 878 BGB ist durch § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO und § 91 InsO zugelassen (vgl. Teil 6/2.2).

Sonstige Wirkungen gegen den Schuldner

Nachlass- und familienrechtliche Wirkungen