OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2015
25 U 87/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 1074
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 465/11

Umfang der Aufklärungspflichten des Veräußerers eines Versicherungsmaklerunternehmens gegenüber dem Käufer

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 25 U 87/13

DRsp Nr. 2016/111

Umfang der Aufklärungspflichten des Veräußerers eines Versicherungsmaklerunternehmens gegenüber dem Käufer

1. Der Verkäufer eines Unternehmens (hier: eines Versicherungsmaklerunternehmens) muss dem Käufer sämtliche Informationen offenbaren, die notwendig sind, um den Ertragswert des Unternehmens zu ermitteln. 2. Dazu gehört nicht, dass der Verkäufer in der Vergangenheit von einer Veräußerung abgerückt ist, weil ihm zur damaligen Zeit der erzielbare Kaufpreis als zu niedrig erschien. 3. Der Verkäufer genügt seiner Informationspflicht, wenn er dem Käufer einen aktuellen Umsatzrückgang mitteilt. Er ist hingegen nicht verpflichtet, unaufgefordert zu erläutern, auf welchen Gründen diese Verringerung beruht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2;

Gründe

I.