BGH - Beschluß vom 18.09.2003
IX ZB 74/03
Normen:
InsO § 97 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda,

Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Erteilung einer Auslandsvollmacht

BGH, Beschluß vom 18.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 74/03

DRsp Nr. 2003/14306

Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners; Erteilung einer Auslandsvollmacht

Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO umfassen die Erteilung einer sog. Auslandsvollmacht, wenn Anhaltspunkte für Vermögen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden.

Normenkette:

InsO § 97 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. März 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Nachdem dieser Unterlagen vorgefunden hatte, die Bankverbindungen des Schuldners zu Schweizer Kreditinstituten nahelegten, forderte er die Erteilung einer umfassenden Vollmacht (sog. Auslandsvollmacht) für alle Schweizer Banken. Der Schuldner erteilte für einige - vom Verwalter benannte - Banken eine Vollmacht, erklärte sich im übrigen jedoch dazu nur bereit, soweit der Verwalter bestimmte Banken konkret bezeichne.