LG Göttingen, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 4/03
AG Göttingen, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 194/00
Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren
BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 14/03
DRsp Nr. 2006/6709
Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren
Die nach § 97 Abs. 1InsO zu erteilende Auskunft hat gegebenenfalls durch Vorlage von Belegen zu erfolgen. Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich nicht darauf beschränken, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdienliche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhandenen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann.