BGH - Beschluß vom 19.01.2006
IX ZB 14/03
Normen:
InsO § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2006, 264
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 4/03
AG Göttingen, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 194/00

Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 14/03

DRsp Nr. 2006/6709

Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren

Die nach § 97 Abs. 1 InsO zu erteilende Auskunft hat gegebenenfalls durch Vorlage von Belegen zu erfolgen. Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich nicht darauf beschränken, sein präsentes Wissen mitzuteilen. Er kann vielmehr auch dazu verpflichtet sein, die Vorarbeiten zu erbringen, die für eine sachdienliche Auskunft erforderlich sind, wobei hierzu auch das Forschen nach vorhandenen Unterlagen und deren Zusammenstellung gehören kann.

Normenkette:

InsO § 97 Abs. 1 § 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: