I. Mit Beschluß vom 2. April 1996 hat das Landgericht dem klagenden Konkursverwalter für die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage Prozeßkostenhilfe gewährt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt, weil der Kläger als Rechtsanwalt den Prozeß selbst führen könne. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. August 1996 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 11. September 1996 "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses hat er mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 unter Hinweis darauf gerechtfertigt, daß ein Fall "greifbarer Rechtswidrigkeit" vorliege. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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