BGH - Beschluß vom 25.04.2002
IX ZB 106/02
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1230
BRAK-Mitt 2002, 231
InVo 2002, 496
KTS 2002, 575
MDR 2002, 1142
NJW 2002, 2179
Rpfleger 2002, 463
VersR 2002, 1438
ZInsO 2002, 626
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Umfang der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei Anwaltszwang

BGH, Beschluß vom 25.04.2002 - Aktenzeichen IX ZB 106/02

DRsp Nr. 2002/7196

Umfang der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bei Anwaltszwang

»Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier: Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 2. April 1996 hat das Landgericht dem klagenden Konkursverwalter für die in erster Instanz erhobene Anfechtungsklage Prozeßkostenhilfe gewährt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt, weil der Kläger als Rechtsanwalt den Prozeß selbst führen könne. Die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. August 1996 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 11. September 1996 "Rechtsmittel" eingelegt. Dieses hat er mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 unter Hinweis darauf gerechtfertigt, daß ein Fall "greifbarer Rechtswidrigkeit" vorliege. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.