FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.06.2003
5 V 2210/02
Normen:
AO (1977) § 152 Abs. 1 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 34 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 69 S. 1 ; AO (1977) § 69 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ; InsO § 21 Abs. 2 ;

Umfang der Geschäftsführerhaftung bei Verlust der Verfügungsbefugnis; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Lohnsteuer)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2003 - Aktenzeichen 5 V 2210/02

DRsp Nr. 2003/11818

Umfang der Geschäftsführerhaftung bei Verlust der Verfügungsbefugnis; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Lohnsteuer)

1. Mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots verliert der Geschäftsführer die Verfügungsbefugnis über das Vermögen der GmbH. Er ist ab diesem Zeitpunkt objektiv nicht mehr in der Lage, die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Er haftet daher nicht nach § 69 Satz 1 AO für nach diesem Zeitpunkt gegen die Gesellschaft festgesetzte Verspätungszuschläge oder nach diesem Zeitpunkt anzumeldende und abzuführende Betriebssteuern und steuerliche Nebenleistungen. 2. Können die auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Steuerabzugsbeträge infolge einer sich lange abzeichnenden Liquiditätskrise der Gesellschaft nicht abgeführt werden, so umfasst die Haftung des Geschäftsführers nicht die auf die ausgezahlten (Brutto-)Löhne entfallenden Steuern, sondern ist auf die Steuerabzugsbeträge zu beschränken, die auf die entsprechend gekürzten Nettolöhne entfallen wären.