I. Die weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt, die ein Baugeschäft betreibt. Diese lebt im Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut wird von ihrem Ehemann allein verwaltet. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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