BGH - Beschluß vom 04.05.2006
IX ZB 285/04
Normen:
InsO § 37 § 47 ; BGB § 1422 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 932
FamRZ 2006, 1030
MDR 2006, 1369
NZI 2006, 402
Rpfleger 2006, 564
WM 2006, 1343
ZIP 2006, 1145
ZVI 2006, 246
wrp 2006, 597
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 66/04
AG Amberg, vom 28.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 IN 74/03

Umfang der Insolvenzmasse des verwaltenden Ehegatten

BGH, Beschluß vom 04.05.2006 - Aktenzeichen IX ZB 285/04

DRsp Nr. 2006/16079

Umfang der Insolvenzmasse des verwaltenden Ehegatten

»a) In der Insolvenz des nicht verwaltenden Ehegatten gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zur Insolvenzmasse.b) Der verwaltende Ehegatte kann im Insolvenzverfahren des nicht verwaltenden die Gegenstände des Gesamtguts aussondern.«

Normenkette:

InsO § 37 § 47 ; BGB § 1422 ;

Gründe:

I. Die weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragt, die ein Baugeschäft betreibt. Diese lebt im Güterstand der Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut wird von ihrem Ehemann allein verwaltet. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen wird. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.