BGH - Beschluß vom 12.06.2008
IX ZB 205/07
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 860
ZVI 2008, 515
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 13368/07
AG München, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 1253/07

Umfang der Mitwirkungspflicht des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZB 205/07

DRsp Nr. 2008/13913

Umfang der Mitwirkungspflicht des Insolvenzschuldners

Reichen die Angaben des Schuldners aus, um eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Stundungsantrag zu ermöglichen, so kann dem Schuldner ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht schon deshalb vorgeworfen werden, weil er die gerichtliche Anordnung einer ergänzenden Stellungnahme nicht befolgt hat. Vielmehr kommt eine Stundungsversagung in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zweifelsfrei vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Schuldner zwei Forderungen von Gläubigern mit "Null" Euro bewertet und auf Nachfrage lediglich erklärt, er wisse nicht mehr, in welcher Höhe diese bestünden, da bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen für die Stundung der Verfahrenskosten sich hieran nichts ändert, wenn die Forderungen tatsächlich höher valutieren als angegeben. Denn in diesem Fall erhöht sich allenfalls der Schuldenstand.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: